Soweit der Beschwerdeführer moniert, es seien ihm keine Auslagen für die Arbeit im Homeoffice berücksichtigt worden, ist festzustellen, dass gemäss Betreibungsamt die Kosten für das Homeoffice bereits im Arbeitsvertrag berücksichtigt wurden (siehe E-Mail vom 3. Februar 2023, Beilage 1 zur Beschwerde). Damit der Beschwerdeführer vom Lohnanteil für das Homeoffice profitieren könnte, müssten ihm diese Auslagen jedoch auch beim Existenzminimum zugeschlagen werden, ansonsten sie ja gepfändet würden.