Gemäss Ziff. II.1. des Kreisschreibens sind Wohnkosten bei einer Wohngemeinschaft, eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen, in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, seine Söhne würden gerade -6- nicht arbeiten. Dass sie dies allenfalls könnten, darf nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, zumal Wohnkosten von Fr. 670.00 bereits sehr tief sind.