Dasselbe gilt für die Wohnkosten. Der Beschwerdeführer bringt in seiner E-Mail an das Betreibungsamt vom 1. Februar 2023 vor, das Sozialamt zahle pro Kind Fr. 430.00 an die Wohnung, weshalb sein Anteil Fr. 670.00 betrage (siehe Beilage 1 zur Beschwerde). Er hat dafür indes keine Belege vorgelegt. Kann der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt durch Urkunden nachweisen, dass sein Anteil an der Wohnungsmiete tatsächlich Fr. 670.00 beträgt und er diesen in letzter Zeit auch gezahlt hat, so ist der Betrag in Höhe von Fr. 670.00 zu berücksichtigen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Gemäss Ziff.