Die Krankenkassenprämien wurden nicht berücksichtigt, weil der Beschwerdeführer die Belege entgegen der entsprechenden Aufforderung des Betreibungsamtes (siehe Beilage 1 zum Amtsbericht) nicht eingereicht hat. Dies ist entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz nicht zu beanstanden. Die Franchise von jährlich Fr. 300.00 inkl. dem Selbstbehalt von Fr. 700.00 wurden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem monatlichen Betrag von Fr. 83.35 berücksichtigt. Für die Kosten der Infiltrationen hat der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass diese mit der Franchise und dem Selbstbehalt abgedeckt sind. Betreffend die Berücksichtigung der Prämien