Der Grundsatz, wonach der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Kosten für das Auto. Dem Beschwerdeführer wurde grundsätzlich eine genügende Frist zur Kündigung des Garagenplatzes gewährt. Zudem hat er eine günstigere Alternative mit der Möglichkeit der Miete eines Aussenparkplatzes. Damit ist die Reduktion per Juni 2023 grundsätzlich angemessen. Weil der Beschwerdeführer diesen Punkt in der Beschwerde jedoch angefochten hat, ist die Frist für die Kündigung der Garage nun faktisch nicht mehr einzuhalten.