4.3. Aus der Existenzminimumberechnung sowie den Vorbringen des Amtsberichts geht hervor, dass der Mietzins des Beschwerdeführers zu einem Anteil von einem Drittel (folglich mit Fr. 510.00) berücksichtigt wurde, weil er mit seinen beiden volljährigen Söhnen zusammenwohnt und diese nicht in Ausbildung sind. Die Kosten für die Krankenkassenprämien wurden nicht berücksichtigt, weil der Beschwerdeführer keinen Nachweis der Zahlung erbracht habe. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 28. Februar 2023 mitgeteilt, dass die Kosten für die Garage nur noch bis Juni 2023 berücksichtigt würden und danach nur noch jene für einen Aussenparkplatz.