In welcher Form die Angestellten des Betreibungsamtes angestellt sind, ist dabei unerheblich und ändert nichts an der Zuständigkeit des Betreibungsamtes Q. für die vorliegende Pfändung. Andere Gründe für die Aufhebung der Pfändung bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.