Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen (§ 1 Abs. 2 EG SchKG). Der Beschwerdeführer wohnt in R. Diese Einwohnergemeinde gehört zum Betreibungskreis des Betreibungsamtes Q. Das Betreibungsamt Q. ist folglich zuständig zur Durchführung der Schuldbetreibung. In welcher Form die Angestellten des Betreibungsamtes angestellt sind, ist dabei unerheblich und ändert nichts an der Zuständigkeit des Betreibungsamtes Q. für die vorliegende Pfändung.