Der Schuldner ist an seinem Wohnort zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Zuständig für die Durchführung der Schuldbetreibungen und Konkurse (und damit auch für die Pfändung) sind die durch die Kantone zu bezeichnenden Betreibungskreise. Gemäss § 1 Abs. 1 EG SchKG bildet jede Einwohnergemeinde einen Betreibungskreis. Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen (§ 1 Abs. 2 EG SchKG).