" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Mai 2023 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Postaufgabe: 17. Mai 2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein. -3- 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 7. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.