{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-6_2023-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7431", "Checksum": "1d4f2dcba2ea31e6cceae0bc932920e2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.06.2023 KBE.2023.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:44", "Checksum": "ed1e7eb69a6764b3e3ff2926ef23a5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.06.2023 KBE.2023.6\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.6 / CH / bw\n(BE.2023.3)\n\nEntscheid vom 23. Juni 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen\ngegenstand vom 9. Mai 2023\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsurkunde vom 28. Februar 2023 in der Gruppe Nr. xxx\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. vollzog am 26. Januar 2023 gegen den\nBeschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde\ndas über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegende Einkommen des Beschwerdeführers. Am 28. Februar 2023 stellte das Regionale\nBetreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Pfändungsurkunde vom 28. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2023 (Eingang: 13. März 2023) beim\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Beschwerde, welche sich gegen den Pfändungsvollzug vom 26. Januar 2023 und sinngemäss gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 28. Februar 2023\nrichtete.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 22. März 2023 seinen\nAmtsbericht.\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. April 2023 zum Amtsbericht Stellung.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 9. Mai 2023:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 12. Mai 2023 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Postaufgabe: 17. Mai\n2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde\nein.\n-3-\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit\nAmtsbericht vom 7. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat\nsich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren\nAufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG\nSchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen.\nEs muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle\nrechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die\nvor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen\noder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben.\nVielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik\nstützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht\n-4-\n\nverletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die\nobere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen\n(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom\n16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER,\nin: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017,\nN. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist\neine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die\nBeschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).\n\n2.2.\n2.2.1.\nDie Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde mit folgender Begründung ab:\n\n"}