Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.6 / CH / bw (BE.2023.3) Entscheid vom 23. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen gegenstand vom 9. Mai 2023 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsurkunde vom 28. Februar 2023 in der Gruppe Nr. xxx -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Regionale Betreibungsamt Q. vollzog am 26. Januar 2023 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde das über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegende Einkom- men des Beschwerdeführers. Am 28. Februar 2023 stellte das Regionale Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Gegen die Pfändungsurkunde vom 28. Februar 2023 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 10. März 2023 (Eingang: 13. März 2023) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Beschwerde, wel- che sich gegen den Pfändungsvollzug vom 26. Januar 2023 und sinnge- mäss gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 28. Februar 2023 richtete. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 22. März 2023 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. April 2023 zum Amtsbe- richt Stellung. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 9. Mai 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zu- gesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Mai 2023 zugestellten Entscheid reichte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Postaufgabe: 17. Mai 2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein. -3- 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 7. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen aus- einandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht -4- verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde le- diglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den um- schriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde mit folgender Be- gründung ab: " 3. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst die sofortige Aufhebung der Ein- kommenspfändung mit der Begründung, das Betreibungsamt sei gar nicht befugt, eine solche auszusprechen. Der Schuldner ist an seinem Wohnort zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Zuständig für die Durchführung der Schuldbetreibungen und Konkurse (und damit auch für die Pfändung) sind die durch die Kantone zu bezeich- nenden Betreibungskreise. Gemäss § 1 Abs. 1 EG SchKG bildet jede Ein- wohnergemeinde einen Betreibungskreis. Zwei oder mehr Einwohnerge- meinden können sich mit Genehmigung der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis zusammen- schliessen (§ 1 Abs. 2 EG SchKG). Der Beschwerdeführer wohnt in R. Diese Einwohnergemeinde gehört zum Betreibungskreis des Betreibungs- amtes Q. Das Betreibungsamt Q. ist folglich zuständig zur Durchführung der Schuldbetreibung. In welcher Form die Angestellten des Betreibungs- amtes angestellt sind, ist dabei unerheblich und ändert nichts an der Zu- ständigkeit des Betreibungsamtes Q. für die vorliegende Pfändung. An- dere Gründe für die Aufhebung der Pfändung bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 4. 4.1. Zudem macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sein Existenz- minimum sei nicht richtig berechnet worden. So seien die von ihm effektiv zu bezahlenden Wohnkosten nicht vollständig berücksichtigt worden. Zu- dem seien seine Franchise und die Eigenkosten, welche er bei jeder Infil- tration zahlen müsse nicht im Steuerbescheid der Krankenkasse aufge- taucht und nicht einberechnet worden. Weiter sei ihm nichts für die Arbeit im Homeoffice angerechnet worden, obwohl er diesbezügliche Ausgaben wie Telefon, PC und gutes Internet habe. Auch akzeptiere er nicht, seine Garage gegen einen Aussenparkplatz eintauschen zu müssen. Das alte -5- Auto leide ansonsten an der Witterung und dadurch würden Mehrkosten entstehen, welche er nicht tragen könne. 4.2. […] 4.3. Aus der Existenzminimumberechnung sowie den Vorbringen des Amtsbe- richts geht hervor, dass der Mietzins des Beschwerdeführers zu einem An- teil von einem Drittel (folglich mit Fr. 510.00) berücksichtigt wurde, weil er mit seinen beiden volljährigen Söhnen zusammenwohnt und diese nicht in Ausbildung sind. Die Kosten für die Krankenkassenprämien wurden nicht berücksichtigt, weil der Beschwerdeführer keinen Nachweis der Zahlung erbracht habe. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 28. Februar 2023 mitgeteilt, dass die Kosten für die Garage nur noch bis Juni 2023 berücksichtigt würden und danach nur noch jene für einen Aussenparkplatz. Der Grundsatz, wonach der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Exis- tenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Kosten für das Auto. Dem Beschwerdeführer wurde grundsätzlich eine genügende Frist zur Kündigung des Garagenplatzes gewährt. Zudem hat er eine günstigere Alternative mit der Möglichkeit der Miete eines Aussenparkplatzes. Damit ist die Reduktion per Juni 2023 grundsätzlich angemessen. Weil der Be- schwerdeführer diesen Punkt in der Beschwerde jedoch angefochten hat, ist die Frist für die Kündigung der Garage nun faktisch nicht mehr einzu- halten. Die Fr. 110.00 für den Garagenplatz sind ihm demnach noch bis Juli 2023 anzurechnen, sodass er per Ende Juni 2023 kündigen kann. Die Krankenkassenprämien wurden nicht berücksichtigt, weil der Be- schwerdeführer die Belege entgegen der entsprechenden Aufforderung des Betreibungsamtes (siehe Beilage 1 zum Amtsbericht) nicht eingereicht hat. Dies ist entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz nicht zu beanstan- den. Die Franchise von jährlich Fr. 300.00 inkl. dem Selbstbehalt von Fr. 700.00 wurden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem monatlichen Betrag von Fr. 83.35 berücksichtigt. Für die Kosten der Infiltrationen hat der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass diese mit der Franchise und dem Selbstbehalt abgedeckt sind. Betreffend die Berücksichtigung der Prämien steht es dem Beschwerdeführer frei, jederzeit beim Betreibungsamt eine Revision der Berechnung des Existenzminimums zu beantragen, sollte er die Zahlungen effektiv tätigen und dies durch Quittungen nachweisen kön- nen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Dasselbe gilt für die Wohnkosten. Der Beschwerdeführer bringt in seiner E-Mail an das Betreibungsamt vom 1. Februar 2023 vor, das Sozialamt zahle pro Kind Fr. 430.00 an die Wohnung, weshalb sein Anteil Fr. 670.00 betrage (siehe Beilage 1 zur Beschwerde). Er hat dafür indes keine Belege vorgelegt. Kann der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt durch Urkun- den nachweisen, dass sein Anteil an der Wohnungsmiete tatsächlich Fr. 670.00 beträgt und er diesen in letzter Zeit auch gezahlt hat, so ist der Betrag in Höhe von Fr. 670.00 zu berücksichtigen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Gemäss Ziff. II.1. des Kreisschreibens sind Wohnkosten bei einer Wohn- gemeinschaft, eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbsein- kommen, in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, seine Söhne würden gerade -6- nicht arbeiten. Dass sie dies allenfalls könnten, darf nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, zumal Wohnkosten von Fr. 670.00 bereits sehr tief sind. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es seien ihm keine Auslagen für die Arbeit im Homeoffice berücksichtigt worden, ist festzustellen, dass gemäss Betreibungsamt die Kosten für das Homeoffice bereits im Arbeitsvertrag berücksichtigt wurden (siehe E-Mail vom 3. Februar 2023, Beilage 1 zur Beschwerde). Damit der Beschwerdeführer vom Lohnanteil für das Home- office profitieren könnte, müssten ihm diese Auslagen jedoch auch beim Existenzminimum zugeschlagen werden, ansonsten sie ja gepfändet wür- den. Die Zuschläge für diese Auslagen stehen ebenfalls unter dem Effek- tivitätsgrundsatz, weshalb der Beschwerdeführer die in diesem Zusam- menhang geleisteten Zahlungen gegenüber dem Betreibungsamt mittels Revisionsbegehren nachweisen müsste." 2.2.2. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wiederholt der Beschwerdeführer teilweise wörtlich das Vorbringen, das Regionale Betreibungsamt Q. existiere – wie alle Betreibungsämter in der Schweiz – seit der mit dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes ver- bundenen Aufhebung des Beamtenstatus auf Bundesebene im Jahre 2002 nicht mehr und sei seither nicht mehr zur Vornahme hoheitlicher Handlun- gen legitimiert. Diese Ausführungen stellen keine Auseinandersetzung mit E. 3 des vorinstanzlichen Entscheids dar. Es genügt nicht, den vorinstanz- lichen Erwägungen bloss die eigene Weltanschauung (Behörden seien Fir- men, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Hand- lungen nichtig seien; die Vorinstanz wie die übrigen Behörden gingen nicht auf ihre Legitimation ein, wähnten sich immer noch als öffentlich-rechtliche Institutionen, wollten aber die illegale Umwandlung in private Kapitalgesell- schaften nicht eingestehen, die handelsrechtlich nicht vollständig gegrün- det worden seien, etc.) entgegenzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_75/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3). Im Übrigen hatte die Abschaffung des Beamtenstatus auf Bundesebene lediglich Auswirkungen auf die dienstrechtliche Stellung des Bundespersonals, aber keinerlei Folgen für die Rechtsform der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Kan- tone und Gemeinden, welche dadurch nicht in privatrechtliche Gesellschaf- ten (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung o.ä.) umgewandelt wurden, sondern nach wie vor öffentlich-rechtliche Körper- schaften sind (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1634 ff., 1641). Auf die Ausfüh- rungen zur Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums in E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids geht der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde mit keinem Wort ein. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 genügt den in E. 2.1 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. -7- 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Sollte der Beschwerdeführer weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste er mit der Auferlegung ei- ner Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie der Verfahrenskosten rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Regionale Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 23. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber