5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten insbesondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat sich in der verspätet erhobenen Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit keinem Wort mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt, sondern ausschliesslich den haltlosen Vorwurf der Befangenheit gegen Gerichtspräsident -7-