Auf die Ausführungen zur Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums in E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids geht die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde mit keinem Wort ein. Was die Beschwerdeführerin aus den der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission eingereichten Unterlagen – die sich auf andere Verfahren als das vorinstanzliche beziehen – ableiten will, führt sie ebenfalls nicht aus. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. April 2023 genügt den in E. 2.1 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist folglich auch aus diesem Grund nicht einzutreten.