4 SchKG im Beschwerdeverfahren BE.2023.17 begründen würden. Das Erheben einer Strafanzeige oder einer Aufsichtsanzeige durch eine Partei vermöchte ohnehin für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.). Auf die Ausführungen zur Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums in E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids geht die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde mit keinem Wort ein.