Seite einer Kopie des vorinstanzlichen Entscheids – aus: "Richter Daniel Aeschbach ist befangen! Mit dito auf Anzeige 22.09.2022 ff! Und Strafanzeige! Anzeigepflicht! Auch für Richter!" Damit hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt, geschweige denn belegt, weshalb bei Gerichtspräsident Aeschbach ein Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 SchKG bestanden haben soll. Insbesondere kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden, welche konkreten Strafanzeigen bzw. Strafverfahren gegen Gerichtspräsident Aeschbach hängig sein sollen, die den Anschein seiner Befangenheit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG im Beschwerdeverfahren BE.2023.17 begründen würden.