Als Prozessvoraussetzung ist die Einhaltung der Beschwerdefrist von Amtes wegen zu prüfen; auf eine verspätet erhobene Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 50 zu Art. 17 SchKG und N. 14 zu Art. 18 SchKG).