Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme sieht das Gesetz in Art. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 f. zu Art. 17 SchKG und N. 14 zu Art. 18 SchKG). Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend nicht vor.