Die Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG beginnt am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist bei der oberen Aufsichtsbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer -4- schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).