3.2. Der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2023 auf, innert zehn Tagen ab dessen Zustellung mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 2. April 2023 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. März 2023 oder als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen und zu behandeln sei. Ohne ihre Mitteilung werde das Rechtsmittelverfahren durchgeführt. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 18. April 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. 3.3. Vom Betreibungsamt Q. und von der Vorinstanz wurden keine Stellungnahmen eingeholt.