2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 9. März 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. April 2023 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.