2. Es sei die Nichtigkeit von Amtes wegen der Pfändung der IV Rente B. von CHF 124.85 seitdem 08.03.2022 und folgend festzustellen. Der gepfändete Betrag der IV Rente B. seit dem 15.06.2022 sei zurückzuerstatten. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zu erteilen (Art. 36 SchKG). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kanton Aargau." 2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 12. Dezember 2022 seinen Amtsbericht. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 nahm die Beschwerdeführerin zum Amtsbericht Stellung.