{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-07-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-5_2023-07-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7517", "Checksum": "b5b45c22ae995de1268090d07fb0427f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.07.2023 KBE.2023.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:31", "Checksum": "c4414eeabba6d6dbfe1fdab25f1a7feb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.07.2023 KBE.2023.5\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.5 / CH / bw\n\nEntscheid vom 3. Juli 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg\ngegenstand vom 9. März 2023\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsvollzug vom 14. November 2022 (Berechnung des Existenzminimums)\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q. vollzog am 14. November 2022 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. November 2022\n(Postaufgabe: 1. Dezember 2022) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Verfügung vom 14.11.2022 Pfändungsvollzug Gläubigergruppe\nNr. xxx sei aufzuheben.\n\n2.\nEs sei die Nichtigkeit von Amtes wegen der Pfändung der IV Rente\nB. von CHF 124.85 seitdem 08.03.2022 und folgend festzustellen. Der gepfändete Betrag der IV Rente B. seit dem 15.06.2022 sei zurückzuerstatten.\n\n3.\nEs sei die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zu erteilen (Art. 36\nSchKG).\n\n4.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kanton Aargau.\"\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 12. Dezember 2022 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 6. Januar 2023 nahm die Beschwerdeführerin zum Amtsbericht Stellung.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 9. März 2023:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführerin\nauferlegt.\n-3-\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 2. April 2023 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.\n\n3.2.\nDer Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\nforderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2023 auf, innert\nzehn Tagen ab dessen Zustellung mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 2. April\n2023 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. März 2023 oder als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen und zu behandeln sei. Ohne ihre Mitteilung werde das Rechtsmittelverfahren durchgeführt. Dieses Schreiben\nwurde der Beschwerdeführerin am 18. April 2023 zugestellt.\n\nDie Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen.\n\n3.3.\nVom Betreibungsamt Q. und von der Vorinstanz wurden keine Stellungnahmen eingeholt.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nDie Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG beginnt am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31\nSchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist bei der oberen Aufsichtsbehörde\neingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer\n-4-\n\nschweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und kann\ngrundsätzlich nicht erstreckt werden (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1\nZPO). Eine Ausnahme sieht das Gesetz in Art. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls\nein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche\nBekanntmachung anzusprechen ist (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,\n3. Aufl. 2021, N. 50 f. zu Art. 17 SchKG und N. 14 zu Art. 18 SchKG). Ein\nsolcher Ausnahmefall liegt vorliegend nicht vor.\n\nAls Prozessvoraussetzung ist die Einhaltung der Beschwerdefrist von Amtes wegen zu prüfen; auf eine verspätet erhobene Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 50 zu Art. 17 SchKG\nund N. 14 zu Art. 18 SchKG).\n\n"}