Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.5 / CH / bw Entscheid vom 3. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 9. März 2023 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsvollzug vom 14. November 2022 (Berechnung des Existenz- minimums) -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Betreibungsamt Q. vollzog am 14. November 2022 gegen die Be- schwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. November 2022 (Postaufgabe: 1. Dezember 2022) beim Präsidium des Zivilgerichts des Be- zirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 14.11.2022 Pfändungsvollzug Gläubigergruppe Nr. xxx sei aufzuheben. 2. Es sei die Nichtigkeit von Amtes wegen der Pfändung der IV Rente B. von CHF 124.85 seitdem 08.03.2022 und folgend festzustellen. Der ge- pfändete Betrag der IV Rente B. seit dem 15.06.2022 sei zurückzuerstat- ten. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zu erteilen (Art. 36 SchKG). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kanton Aar- gau." 2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 12. Dezember 2022 seinen Amtsbe- richt. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 nahm die Beschwerdeführerin zum Amts- bericht Stellung. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 9. März 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. April 2023 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdefüh- rerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, ohne einen kon- kreten Antrag zu stellen. 3.2. Der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2023 auf, innert zehn Tagen ab dessen Zustellung mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 2. April 2023 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. März 2023 oder als Auf- sichtsanzeige entgegenzunehmen und zu behandeln sei. Ohne ihre Mittei- lung werde das Rechtsmittelverfahren durchgeführt. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 18. April 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. 3.3. Vom Betreibungsamt Q. und von der Vorinstanz wurden keine Stellungnah- men eingeholt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG beginnt am auf die Zu- stellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Be- schwerdeschrift am letzten Tag der Frist bei der oberen Aufsichtsbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer -4- schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme sieht das Gesetz in Art. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 f. zu Art. 17 SchKG und N. 14 zu Art. 18 SchKG). Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend nicht vor. Als Prozessvoraussetzung ist die Einhaltung der Beschwerdefrist von Am- tes wegen zu prüfen; auf eine verspätet erhobene Beschwerde tritt die Auf- sichtsbehörde nicht ein (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 50 zu Art. 17 SchKG und N. 14 zu Art. 18 SchKG). 1.2. Die Zustellung von Entscheiden der Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Die Verlängerung der Abholfrist durch den Adressaten oder ein von ihm erteilter Postrückbehaltungsauftrag hat darauf keinen Einfluss, da es nicht in seinem Belieben steht, auf diese Weise die gesetzliche Beschwerdefrist zu verlängern bzw. den Fristbeginn hinauszuschieben (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 2). 1.3. Die eingeschriebene Postsendung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 9. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsver- folgung der Schweizerischen Post am 10. März 2023 zur Abholung bis am 17. März 2023 gemeldet. Somit endete die siebentägige Abholfrist am 17. März 2023. Die Beschwerdeführerin hatte das vorinstanzliche Verfah- ren selber eingeleitet, weshalb sie mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids rechnen musste. Die durch die Beschwerdeführerin veranlasste Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis am 7. April 2023 ist nach der in E. 1.2 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unbeachtlich. Der vor- instanzliche Entscheid hat daher als am 17. März 2023 zugestellt zu gelten. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 18 Abs. 1 SchKG begann somit -5- am 18. März 2023 zu laufen und endete am 27. März 2023. Die vorliegende Beschwerde wurde erst am 2. April 2023 der Schweizerischen Post über- geben und damit verspätet erhoben. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geän- dert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wieder- holen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemes- senheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Auf- sichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allge- meine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforder- lich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet wer- den. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selb- ständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Be- schwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten ver- wiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderun- gen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 1. April 2023 – handschriftlich auf der ersten -6- Seite einer Kopie des vorinstanzlichen Entscheids – aus: "Richter Daniel Aeschbach ist befangen! Mit dito auf Anzeige 22.09.2022 ff! Und Strafan- zeige! Anzeigepflicht! Auch für Richter!" Damit hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt, geschweige denn belegt, weshalb bei Ge- richtspräsident Aeschbach ein Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 SchKG bestanden haben soll. Insbesondere kann ihren Ausführungen nicht ent- nommen werden, welche konkreten Strafanzeigen bzw. Strafverfahren ge- gen Gerichtspräsident Aeschbach hängig sein sollen, die den Anschein sei- ner Befangenheit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG im Beschwerdeverfah- ren BE.2023.17 begründen würden. Das Erheben einer Strafanzeige oder einer Aufsichtsanzeige durch eine Partei vermöchte ohnehin für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. An- dernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu be- einflussen (Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.). Auf die Ausführungen zur Berechnung ihres betreibungs- rechtlichen Existenzminimums in E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids geht die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde mit keinem Wort ein. Was die Beschwerdeführerin aus den der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission eingereichten Unterlagen – die sich auf andere Verfahren als das vorinstanzliche beziehen – ableiten will, führt sie ebenfalls nicht aus. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. April 2023 genügt den in E. 2.1 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist folglich auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind grundsätzlich ungeachtet des Ausgangs keine Ver- fahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kön- nen einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten insbe- sondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat sich in der verspätet erhobenen Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit keinem Wort mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt, sondern ausschliess- lich den haltlosen Vorwurf der Befangenheit gegen Gerichtspräsident -7- Aeschbach erhoben. Offensichtlich ging es ihr nur darum, die gegen sie laufende Zwangsvollstreckung durch Ausschöpfen sämtlicher Rechtsmittel zu verzögern (vgl. auch vorinstanzlicher Entscheid E. 6). Die vorliegende Beschwerde ist daher als trölerisch zu bewerten. Der Beschwerdeführerin sind folglich gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG i.V.m. § 24 VKD auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der oberen Aufsichts- behörde aufzuerlegen, welche ermessensweise Fr. 300.00 betragen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren eine Entscheidgebühr von Fr. 300.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 3. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber