Weiter vermochte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission aufzuzeigen, inwiefern ihm durch die monatlichen Abrechnungen ein unverhältnismässig grosser Aufwand entsteht, der einen längeren Abrechnungsintervall rechtfertigen würde. Die monatliche Bestimmung der pfändbaren Quote ist insbesondere für selbständigerwerbende Schuldner zwar zweifellos mit Aufwand und Unannehmlichkeiten verbunden, was als Folge der Pfändung aber grundsätzlich hinzunehmen ist.