4.2. Die vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ angeordnete monatliche Bestimmung und Ablieferung der pfändbaren Quote erweist sich nach der in E. 4.1.2 hievor zitierten langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer hat auch nicht beanstandet, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ diese Methode zum Vollzug der gegen ihn verfügten Verdienstpfändung gewählt hat.