Zu dessen Ermittlung sind die Gestehungskosten, d.h. die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Auslagen, vom Bruttoeinkommen abzuziehen (BGE 112 III 19 E. 2b). Der Schuldner kann allerdings nicht nach eigenem Gutdünken den Betrag bestimmen, den er für die Erzielung seines Erwerbseinkommens als notwendig erachtet. Vielmehr hat das Betreibungsamt aufgrund der Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb diesen Betrag festzustellen. Vom Bruttoeinkommen dürfen nur die für die Erzielung des Erwerbseinkommens unerlässlichen Kosten abgezogen werden (BGE 112 III 19 E. 2c).