4.1.2. Unter den Begriff des Erwerbseinkommens i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SchKG fällt jedes Einkommen, das im Wesentlichen das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich dabei um eine selbständige oder um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt (BGE 93 III 33 E. 1). Beschränkt pfändbar gemäss Art. 93 SchKG ist somit jeglicher Verdienst aus selbständiger Tätigkeit, namentlich auch Provisionen. In die Pfändung einbezogen wird nur das Nettoeinkommen des Schuldners. Zu dessen Ermittlung sind die Gestehungskosten, d.h. die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Auslagen, vom Bruttoeinkommen abzuziehen (BGE 112 III 19 E. 2b).