4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann insbesondere Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres ab Pfändungsvollzug gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2 SchKG).