3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission vorab geltend, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde gegen die Anordnung in der Pfändungsurkunde, dass alle Belege bis zum zehnten Tag des laufenden Monats vorzulegen seien, nicht eingegangen. Ausserdem habe sie nicht ausgeführt, welches die Ausnahmefälle von der monatlichen Abrechnung seien. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.