2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe aus Willkür oder mangelnder Sorgfalt nur einen Teil seiner Rügen – jene betreffend die monatliche Abrechnung auf dem Betreibungsamt – behandelt. Auf seine Beschwerde gegen die Anordnung in der Pfändungsurkunde, wonach alle Belege bis zum zehnten Tag des laufenden Monats vorzulegen seien, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Für beide Anordnungen gebe es zudem keine rechtliche Grundlage. Den zitierten Urteilen könne er keine Weisung des Bundesgerichts entnehmen, dass eine Pfändung von Selbständigerwerbenden monatlich zu erfolgen habe.