Umstritten sei einzig, ob die Abrechnung monatlich zu erfolgen habe oder ob eine quartalsweise Abrechnung vorzuziehen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Erstellung einer monatlichen Abrechnung sei für ihn mit einem erheblichen Zeitaufwand von einigen Stunden verbunden, erweise sich als unbegründet. Zwar komme er nicht umhin, sich zum Ende jedes Monats mit seiner finanziellen Lage auseinanderzusetzen und dem Betreibungsamt Bericht darüber zu erstatten. Diese Pflichten seien als Folgen -4-