2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe sich bei der Verdienstpfändung gegen den selbständigerwerbenden Beschwerdeführer für die Methode der monatlichen Ermittlung der pfändbaren Quote gestützt auf das jeweilige Geschäftsergebnis entschieden. Diese Vorgehensweise werde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Umstritten sei einzig, ob die Abrechnung monatlich zu erfolgen habe oder ob eine quartalsweise Abrechnung vorzuziehen sei.