1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog am 14. Juli 2023 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Nettoeinkünfte des selbständigerwerbenden Beschwerdeführers. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum wurde auf Fr. 2'344.55 festgesetzt. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ verfügte, dass das gepfändete Einkommen unaufgefordert jeweils am Monatsende dem Amt abzuliefern sei.