{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-02-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-37_2024-02-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8653", "Checksum": "2338c40181f8e1bb760baf2903f3362c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 22.02.2024 KBE.2023.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:50:33", "Checksum": "fcbc8470587a89e0bf8f2067d072333a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 22.02.2024 KBE.2023.37\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.37 / CH\n(BE.2023.13)\n\nEntscheid vom 22. Februar 2024\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Bremgarten vom 17. November 2023\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsurkunde vom 21. August 2023 in der Gruppe Nr. xxx\n\nGläubiger:\nKanton B._____,\nvertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST),\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog am 14. Juli 2023 gegen\nden Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Nettoeinkünfte des selbständigerwerbenden Beschwerdeführers. Das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum wurde auf Fr. 2'344.55 festgesetzt. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ verfügte, dass das gepfändete Einkommen unaufgefordert jeweils am Monatsende dem Amt abzuliefern sei. Zur Feststellung der pfändbaren Quote habe der Beschwerdeführer monatlich, d.h. bis jeweils spätestens am zehnten Tag des Folgemonats, beim Betreibungsamt vorzusprechen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Belege über Einkünfte und Auslagen seien\nmitzubringen. Am 21. August 2023 stellte das Regionale Betreibungsamt\nQ._____ die Pfändungsurkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. September 2023 (Postaufgabe: 4. September 2023) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten eine Beschwerde ein mit folgendem Antrag:\n\n\" Die quartalsweise Abrechnung sei dem Schuldner zu gewähren, nachdem\ndies verhältnismässig ist und für eine monatliche Abrechnung keine gesetzliche Grundlage besteht.\"\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 8. September 2023\nseinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 23. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ Stellung.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 17. November 2023:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n-3-\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n14. Dezember 2023 (Postaufgabe: 14. Dezember 2023) bei der Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 17. November 2023 sei aufzuheben und es\nseien seine im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge gutzuheissen,\neventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete\nmit Amtsbericht vom 21. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen\nnach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus,\ndas Regionale Betreibungsamt Q._____ habe sich bei der Verdienstpfändung gegen den selbständigerwerbenden Beschwerdeführer für die Methode der monatlichen Ermittlung der pfändbaren Quote gestützt auf das\njeweilige Geschäftsergebnis entschieden. Diese Vorgehensweise werde\nvom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Umstritten\nsei einzig, ob die Abrechnung monatlich zu erfolgen habe oder ob eine\nquartalsweise Abrechnung vorzuziehen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Erstellung einer monatlichen Abrechnung sei für ihn mit einem erheblichen Zeitaufwand von einigen Stunden verbunden, erweise\nsich als unbegründet. Zwar komme er nicht umhin, sich zum Ende jedes\nMonats mit seiner finanziellen Lage auseinanderzusetzen und dem Betreibungsamt Bericht darüber zu erstatten. Diese Pflichten seien als Folgen\n-4-\n\n"}