Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.37 / CH (BE.2023.13) Entscheid vom 22. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Bremgarten vom 17. November 2023 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsurkunde vom 21. August 2023 in der Gruppe Nr. xxx Gläubiger: Kanton B._____, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST), -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog am 14. Juli 2023 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wur- den sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen- den Nettoeinkünfte des selbständigerwerbenden Beschwerdeführers. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum wurde auf Fr. 2'344.55 festge- setzt. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ verfügte, dass das gepfän- dete Einkommen unaufgefordert jeweils am Monatsende dem Amt abzulie- fern sei. Zur Feststellung der pfändbaren Quote habe der Beschwerdefüh- rer monatlich, d.h. bis jeweils spätestens am zehnten Tag des Folgemo- nats, beim Betreibungsamt vorzusprechen, um über seine Einkommens- verhältnisse Auskunft zu geben. Belege über Einkünfte und Auslagen seien mitzubringen. Am 21. August 2023 stellte das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. September 2023 (Post- aufgabe: 4. September 2023) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirks- gerichts Bremgarten eine Beschwerde ein mit folgendem Antrag: " Die quartalsweise Abrechnung sei dem Schuldner zu gewähren, nachdem dies verhältnismässig ist und für eine monatliche Abrechnung keine ge- setzliche Grundlage besteht." 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 8. September 2023 seinen Amtsbericht. 2.3. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Amts- bericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ Stellung. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 17. November 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 (Postaufgabe: 14. Dezember 2023) bei der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde. Er beantragte, der Ent- scheid der Vorinstanz vom 17. November 2023 sei aufzuheben und es seien seine im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 21. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe sich bei der Verdienstpfän- dung gegen den selbständigerwerbenden Beschwerdeführer für die Me- thode der monatlichen Ermittlung der pfändbaren Quote gestützt auf das jeweilige Geschäftsergebnis entschieden. Diese Vorgehensweise werde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Umstritten sei einzig, ob die Abrechnung monatlich zu erfolgen habe oder ob eine quartalsweise Abrechnung vorzuziehen sei. Der Einwand des Beschwer- deführers, die Erstellung einer monatlichen Abrechnung sei für ihn mit ei- nem erheblichen Zeitaufwand von einigen Stunden verbunden, erweise sich als unbegründet. Zwar komme er nicht umhin, sich zum Ende jedes Monats mit seiner finanziellen Lage auseinanderzusetzen und dem Betrei- bungsamt Bericht darüber zu erstatten. Diese Pflichten seien als Folgen -4- der Zwangsvollstreckung jedoch hinzunehmen. Ein grundsätzlicher An- spruch auf eine erweiterte Abrechnungsperiode bestehe nicht. Der Be- schwerdeführer habe nicht ausgeführt, weshalb die Ermittlung der Netto- einnahmen in seinem Fall im Vergleich zu anderen Selbständigerwerben- den besonders aufwendig ausfalle. Das Betreibungsamt habe auch keine übermässigen Anforderungen an die monatliche Berichterstattung gestellt. Eine "detaillierte Erfolgsrechnung" werde nicht verlangt; der Nachweis der Nettoeinnahmen habe vielmehr in Form einer einfachen "Milchbüchlein- rechnung" zu erfolgen. Die Monatseinnahmen liessen sich dabei ohne grossen Aufwand über einen Auszug des Geschäftskontos und/oder Ko- pien ausgestellter Quittungen (im Falle von Bareinnahmen) erbringen. Die Geschäftsauslagen könnten durch Vorlage der Rechnungen und der dazu- gehörigen Überweisungsbestätigungen belegt werden. Dass eine monatli- che Abrechnung aus praktischen Gründen gar nicht möglich wäre, weil z.B. gewisse unregelmässige Auslagen nur quartalweise anfielen und deshalb nicht auf einen Monat heruntergebrochen werden könnten, werde vom Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass eine monatliche Abrechnung faktisch nicht erstellt werden könnte. Das Interesse an der möglichst zügigen Einziehung der pfändbaren Quote überwiege. So- mit bleibe es dabei, dass sich der Beschwerdeführer monatlich (d.h. bis zum zehnten Tag des Folgemonats) unter Vorlage der entsprechenden Be- lege über seine Nettoeinnahmen auszuweisen habe. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe aus Willkür oder mangelnder Sorgfalt nur einen Teil seiner Rügen – jene betreffend die monatliche Abrechnung auf dem Betreibungsamt – behan- delt. Auf seine Beschwerde gegen die Anordnung in der Pfändungsur- kunde, wonach alle Belege bis zum zehnten Tag des laufenden Monats vorzulegen seien, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Für beide Anord- nungen gebe es zudem keine rechtliche Grundlage. Den zitierten Urteilen könne er keine Weisung des Bundesgerichts entnehmen, dass eine Pfän- dung von Selbständigerwerbenden monatlich zu erfolgen habe. Weiter führe die Vorinstanz nicht aus, welches die Ausnahmefälle von der monat- lichen Abrechnung seien. Es sei aber offensichtlich wohl doch möglich, von einer angeblichen Regel abzuweichen. Schliesslich behaupte die Vor- instanz, er müsse keine detaillierte Erfolgsrechnung vorlegen, sondern eine "Milchbüchleinrechnung" sei ausreichend. Das erscheine ihm sehr willkür- lich. Seiner Ansicht nach sei er gezwungen, eine detaillierte Erfolgsrech- nung zu erstellen, was bedeute, dass er Monat für Monat rund 100 bis 300 Einzelbelege verbuchen und verschiedene Ordner durchgehen müsse, wenn er eine korrekte Erfolgsrechnung vorlegen wolle. Diese Rechtsausle- gung sei schwer nachvollziehbar und wirke willkürlich. Auch die Praxis des Betreibungsamts R._____, das ihm während Jahren die quartalsmässige -5- Abrechnung bewilligt und nie schlechte Erfahrungen damit gemacht habe, werde vollständig ignoriert. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission vorab geltend, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde gegen die Anordnung in der Pfändungsurkunde, dass alle Be- lege bis zum zehnten Tag des laufenden Monats vorzulegen seien, nicht eingegangen. Ausserdem habe sie nicht ausgeführt, welches die Ausnah- mefälle von der monatlichen Abrechnung seien. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.2. 3.2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Ar- gumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b). 3.2.2. Die Vorinstanz legte in E. 2.4.4 des angefochtenen Entscheids dar, wel- ches nach ihrer Beurteilung die Ausnahmefälle von der monatlichen Ab- rechnung sind, nämlich wenn eine monatliche Abrechnung aus praktischen Gründen gar nicht möglich wäre, weil z.B. gewisse unregelmässige Ausla- gen nur quartalweise anfielen und deshalb nicht auf einen Monat herunter- gebrochen werden könnten. Weiter führte sie in E. 2.4.5 ihres Entscheids aus, das Interesse an der möglichst zügigen Einziehung der pfändbaren Quote überwiege, weshalb es dabei bleibe, dass sich der Beschwerdefüh- rer monatlich (d.h. bis zum zehnten Tag des Folgemonats) unter Vorlage der entsprechenden Belege über seine Nettoeinnahmen auszuweisen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält die -6- Begründung des angefochtenen Entscheids somit auch zu diesen im vor- instanzlichen Beschwerdeverfahren beanstandeten Punkten – wenn auch sehr kurz – die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer diesen sachgerecht anfechten konnte. Dass sich die Vorinstanz nicht zu allen vom Beschwerdeführer im Verlaufe des erstin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens vorgetragenen Argumenten äusserte, sondern nur zu den von ihr als relevant erachteten, stellt nach der in E. 3.2.1 hievor zitierten Rechtsprechung keinen Begründungsmangel dar. Gleiches gilt, soweit sie in ihrem Entscheid eine andere Rechtsauffassung vertrat als der Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend macht, ist die vorliegende Beschwerde deshalb unbegründet. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann insbesondere Erwerbseinkommen je- der Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt not- wendig ist. Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres ab Pfändungsvollzug gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2 SchKG). 4.1.2. Unter den Begriff des Erwerbseinkommens i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SchKG fällt jedes Einkommen, das im Wesentlichen das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich dabei um eine selbstän- dige oder um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt (BGE 93 III 33 E. 1). Beschränkt pfändbar gemäss Art. 93 SchKG ist somit jeglicher Ver- dienst aus selbständiger Tätigkeit, namentlich auch Provisionen. In die Pfändung einbezogen wird nur das Nettoeinkommen des Schuldners. Zu dessen Ermittlung sind die Gestehungskosten, d.h. die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Auslagen, vom Bruttoeinkommen abzuziehen (BGE 112 III 19 E. 2b). Der Schuldner kann allerdings nicht nach eigenem Gutdünken den Betrag bestimmen, den er für die Erzielung seines Er- werbseinkommens als notwendig erachtet. Vielmehr hat das Betreibungs- amt aufgrund der Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen über den Ge- schäftsbetrieb diesen Betrag festzustellen. Vom Bruttoeinkommen dürfen nur die für die Erzielung des Erwerbseinkommens unerlässlichen Kosten abgezogen werden (BGE 112 III 19 E. 2c). Zur Durchführung der Verdienstpfändung hat das Bundesgericht zwei Me- thoden für zulässig erklärt: Entweder wird im Sinne einer Durchschnittsme- thode aufgrund des durchschnittlichen Ertrags und Aufwands das zu -7- erwartende durchschnittliche Reineinkommen festgestellt und unter Abzug des Existenzminimums ein fester Betrag bestimmt, den der Schuldner mo- natlich abzuliefern hat. Dieser bleibt – unter Vorbehalt einer Revision auf Ersuchen des Schuldners – während der Pfändungsdauer konstant. Alter- nativ wird, wenn die Einkünfte zu schwankend sind, der veränderliche, kon- krete monatliche Überschuss über das Existenzminimums gepfändet, wo- bei der Schuldner monatlich über sein Einkommen abzurechnen hat und ihm bei wechselnder Über- und Unterschreitung des Existenzminimums ein Ausgleichsanspruch zusteht (BGE 86 III 53 E. 2, 85 III 38 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 5A_1/2017 vom 7. Juli 2017 E. 2.5; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 52 zu Art. 93 SchKG; THOMAS WINKLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 69 ff. zu Art. 93 SchKG). 4.2. Die vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ angeordnete monatliche Be- stimmung und Ablieferung der pfändbaren Quote erweist sich nach der in E. 4.1.2 hievor zitierten langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer hat auch nicht bean- standet, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ diese Methode zum Vollzug der gegen ihn verfügten Verdienstpfändung gewählt hat. Weiter vermochte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfah- ren noch in der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission aufzuzeigen, inwiefern ihm durch die monatlichen Abrechnungen ein unverhältnismässig grosser Aufwand entsteht, der einen längeren Ab- rechnungsintervall rechtfertigen würde. Die monatliche Bestimmung der pfändbaren Quote ist insbesondere für selbständigerwerbende Schuldner zwar zweifellos mit Aufwand und Unannehmlichkeiten verbunden, was als Folge der Pfändung aber grundsätzlich hinzunehmen ist. Wie die Vor- instanz in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführte, ist es nicht erforderlich, für jeden Monat eine eigentliche Erfolgsrechnung zu erstellen. Es genügt, wenn der Schuldner dem Betreibungsamt Belege über seine Bruttoeinkünfte und notwendigen Auslagen einreicht, die eine Be- stimmung des effektiv jeden Monat Verdienten zulassen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 52 zu Art. 93 SchKG; WINKLER, a.a.O., N. 72 zu Art. 93 SchKG). Die Pfändung ist mit der Pfändungserklärung des Betreibungsbeamten ge- genüber dem Schuldner i.S.v. Art. 96 Abs. 1 SchKG rechtsgültig vollzogen (BGE 110 III 57 E. 2, 130 III 661 E. 1.2; BÉNÉDICT FOËX/IRÈNE MARTIN-RI- VARA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 18 ff. zu Art. 96 SchKG). Die monatlich dem Betreibungsamt abzuliefernde pfändbare Quote unterliegt damit ab diesem Zeitpunkt dem Pfändungsbeschlag. Die Bestimmung des jeweils effektiv erzielten Verdiensts und damit der im betreffenden Monat pfändbaren -8- Quote hat stets nach Ablauf des betreffenden Monats zu erfolgen. Es er- schiene jedoch wenig praktikabel, diese Berechnung jeweils bereits am ersten Tag des Folgemonats vorzunehmen, da der Beschwerdeführer Zeit benötigt, um die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Dass ihm das Regionale Betreibungsamt Q._____ eine Frist bis jeweils zum zehnten Tag des Folgemonats gewährt hat, um auf der Amtsstelle Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben, erscheint angemessen und ist folglich nicht zu beanstanden. 4.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Regionale Betreibungsamt Q._____ - den Gläubiger (Vertreterin, samt Beschwerde) - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber