242 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 45 ff. KOV) vorzugehen, zumal es Sache des ordentlichen Richters und nicht der Aufsichtsbehörde ist, über die Frage des besseren Anspruchs auf einen Gegenstand oder eine Forderung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_53/2013 vom 17. Mai 2013 E. 4.3). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: