2.2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Aufnahme des von der Polizei in der Wohnung des Erblassers B._____ sichergestellten Bargelds von Fr. 33'005.00 in das Konkursinventar. Nach der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung steht das Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 17 SchKG) für solche Fälle jedoch nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hätte zur Geltendmachung seines Eigentumsanspruchs – wie in E. 2.2.1 ausgeführt – auf dem Wege der Aussonderung (Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m.