2.2. 2.2.1. Dritte, welche ihr Eigentum an Vermögenswerten, welche sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, geltend machen wollen, müssen nach den Regeln über die Aussonderung vorgehen (Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG -4- i.V.m. Art. 45 ff. KOV). Auch diese Vermögenswerte sind nach Art. 34 Abs. 1 KOV unter Vormerkung dieses Umstands ins Inventar aufzunehmen (LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., N. 26 zu Art. 221 SchKG).