2. 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Im Inventar sind die Grundstücke, die beweglichen Sachen, die Wertschriften, Guthaben und sonstigen Ansprüche und die Barschaft aufzunehmen (Art. 25 Abs. 1 KOV). In der Kategorie der Barschaft ist sämtliches beim Konkursiten vorgefundenes Bargeld aufzunehmen (URS LUSTENBERGER/SERGEJ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22b zu Art. 221 SchKG).