{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-32_2023-12-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8321", "Checksum": "ce438d704c8c9ddfd466a2673295f53a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.12.2023 KBE.2023.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:14", "Checksum": "234aec5ec663b9c30481cbacbc5f209e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.12.2023 KBE.2023.32\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige\nkantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt\n\nKBE.2023.32 / CH\n\nEntscheid vom 14. Dezember 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nAnfechtungs- Inventar des Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, vom\ngegenstand 2. November 2023 im Konkurs Nr. xxx\n\nin Sachen Konkursamtliche Liquidation der Erbschaft von B._____\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg eröffnete am\n19. Dezember 2022 den Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des\nam 9. Juni 2022 verstorbenen B._____. Mit der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens wurde das Konkursamt Aargau, Amtsstelle\nOberentfelden, beauftragt.\n\n2.\nDas vom Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, am 2. November\n2023 im Konkursverfahren Nr. xxx errichtete Inventar und der gleichentags\nerstellte Kollokationsplan wurden vom 3. bis 13. November 2023 öffentlich\naufgelegt. In das Inventar aufgenommen wurde u.a. von der Polizei in der\nWohnung des Erblassers vorgefundenes Bargeld im Betrag von\nFr. 33'005.00. Im Kollokationsplan wurde in der 3. Klasse eine Forderung\ndes Beschwerdeführers von Fr. 83'006.00 (\"Rest Barbetrag & Rest von\n2 Darlehen\") kolloziert.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 13. November 2023 (Postaufgabe: 13. November 2023)\nreichte der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt\neine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDas von der Polizei in der Wohnung des Erblassers vorgefundene Bargeld\ngemäss Ziffer 8 CHF 33'005.- gehört mir und fällt somit nicht ins Inventar\ndes verstorbenen B._____. Beilage 1.\n\n2.\nDie Konkursdividende (Kollokationsplan im Konkurs Nr. xxx) ist entsprechend anzupassen und der Betrag von A._____ in der 3. Klasse zu reduzieren.\n\n3.\nDer obige Betrag ist auf mein Konto zu überweisen:\nC._____ AG, […], CHF Konto: yyy\"\n\n3.2.\nDas Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, nahm mit Eingabe\nvom 27. November 2023 zur Beschwerde Stellung.\n\n3.3.\nDer Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 4. Dezember 2023\nzur Stellungnahme des Konkursamts Aargau.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nMit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen\nKlage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde\ngeführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage,\nan welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten\nhat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nUnabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest\n(Art. 22 Abs. 1 SchKG).\n\n1.2.\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 221 Abs. 1 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach\nEmpfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das\nzur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Im Inventar sind die Grundstücke, die\nbeweglichen Sachen, die Wertschriften, Guthaben und sonstigen Ansprüche und die Barschaft aufzunehmen (Art. 25 Abs. 1 KOV). In der Kategorie\nder Barschaft ist sämtliches beim Konkursiten vorgefundenes Bargeld aufzunehmen (URS LUSTENBERGER/SERGEJ SCHENKER, in: Basler Kommentar,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22b\nzu Art. 221 SchKG). Das Bargeld wird vom Konkursamt in Verwahrung genommen (Art. 223 Abs. 2 SchKG).\n\nNach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet das Erstellen\ndes Inventars eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung und hat\nkeinerlei Wirkung auf die Rechtsstellung Dritter (statt vieler BGE 114 III 21\nE. 5b; Urteil des Bundesgerichts 5A_53/2013 vom 17. Mai 2013 E. 4.2;\nLUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., N. 24 zu Art. 221 SchKG).\n\n2.2.\n2.2.1.\nDritte, welche ihr Eigentum an Vermögenswerten, welche sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, geltend machen wollen, müssen nach den\nRegeln über die Aussonderung vorgehen (Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG\n-4-\n\ni.V.m. Art. 45 ff. KOV). Auch diese Vermögenswerte sind nach Art. 34\nAbs. 1 KOV unter Vormerkung dieses Umstands ins Inventar aufzunehmen\n(LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., N. 26 zu Art. 221 SchKG).\n\nGläubiger können gegen die Weigerung oder Unterlassung der Konkursverwaltung, ein Aktivum in das Konkursinventar aufzunehmen, Beschwerde führen (BGE 114 III 21 E. 5b, 141 III 590 E. 3.5.1; LUSTENBER-\nGER/SCHENKER, a.a.O., N. 33a zu Art. 221 SchKG). Hingegen können sie\ngegen die Aufnahme eines Vermögenswerts in das Inventar keine Beschwerde führen (Urteil des Bundesgerichts 5A_53/2013 vom 17. Mai 2013\nE. 4.3; LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., N. 33b zu Art. 221 SchKG).\n\n"}