Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2023.32 / CH Entscheid vom 14. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer Anfechtungs- Inventar des Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, vom gegenstand 2. November 2023 im Konkurs Nr. xxx in Sachen Konkursamtliche Liquidation der Erbschaft von B._____ -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg eröffnete am 19. Dezember 2022 den Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft des am 9. Juni 2022 verstorbenen B._____. Mit der Durchführung des summa- rischen Konkursverfahrens wurde das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. 2. Das vom Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, am 2. November 2023 im Konkursverfahren Nr. xxx errichtete Inventar und der gleichentags erstellte Kollokationsplan wurden vom 3. bis 13. November 2023 öffentlich aufgelegt. In das Inventar aufgenommen wurde u.a. von der Polizei in der Wohnung des Erblassers vorgefundenes Bargeld im Betrag von Fr. 33'005.00. Im Kollokationsplan wurde in der 3. Klasse eine Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 83'006.00 ("Rest Barbetrag & Rest von 2 Darlehen") kolloziert. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. November 2023 (Postaufgabe: 13. November 2023) reichte der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Das von der Polizei in der Wohnung des Erblassers vorgefundene Bargeld gemäss Ziffer 8 CHF 33'005.- gehört mir und fällt somit nicht ins Inventar des verstorbenen B._____. Beilage 1. 2. Die Konkursdividende (Kollokationsplan im Konkurs Nr. xxx) ist entspre- chend anzupassen und der Betrag von A._____ in der 3. Klasse zu redu- zieren. 3. Der obige Betrag ist auf mein Konto zu überweisen: C._____ AG, […], CHF Konto: yyy" 3.2. Das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, nahm mit Eingabe vom 27. November 2023 zur Beschwerde Stellung. 3.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 zur Stellungnahme des Konkursamts Aargau. -3- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbe- hörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Auf- sichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 1.2. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist ein- zige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG). 2. 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung des- selben erforderlichen Massnahmen. Im Inventar sind die Grundstücke, die beweglichen Sachen, die Wertschriften, Guthaben und sonstigen Ansprü- che und die Barschaft aufzunehmen (Art. 25 Abs. 1 KOV). In der Kategorie der Barschaft ist sämtliches beim Konkursiten vorgefundenes Bargeld auf- zunehmen (URS LUSTENBERGER/SERGEJ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22b zu Art. 221 SchKG). Das Bargeld wird vom Konkursamt in Verwahrung ge- nommen (Art. 223 Abs. 2 SchKG). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet das Erstellen des Inventars eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung und hat keinerlei Wirkung auf die Rechtsstellung Dritter (statt vieler BGE 114 III 21 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 5A_53/2013 vom 17. Mai 2013 E. 4.2; LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., N. 24 zu Art. 221 SchKG). 2.2. 2.2.1. Dritte, welche ihr Eigentum an Vermögenswerten, welche sich im Gewahr- sam des Schuldners befinden, geltend machen wollen, müssen nach den Regeln über die Aussonderung vorgehen (Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG -4- i.V.m. Art. 45 ff. KOV). Auch diese Vermögenswerte sind nach Art. 34 Abs. 1 KOV unter Vormerkung dieses Umstands ins Inventar aufzunehmen (LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., N. 26 zu Art. 221 SchKG). Gläubiger können gegen die Weigerung oder Unterlassung der Konkurs- verwaltung, ein Aktivum in das Konkursinventar aufzunehmen, Beschwer- de führen (BGE 114 III 21 E. 5b, 141 III 590 E. 3.5.1; LUSTENBER- GER/SCHENKER, a.a.O., N. 33a zu Art. 221 SchKG). Hingegen können sie gegen die Aufnahme eines Vermögenswerts in das Inventar keine Be- schwerde führen (Urteil des Bundesgerichts 5A_53/2013 vom 17. Mai 2013 E. 4.3; LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., N. 33b zu Art. 221 SchKG). 2.2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Aufnahme des von der Polizei in der Wohnung des Erblassers B._____ sichergestellten Bargelds von Fr. 33'005.00 in das Konkursinventar. Nach der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung steht das Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 17 SchKG) für solche Fälle jedoch nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hätte zur Geltendmachung seines Eigentumsanspruchs – wie in E. 2.2.1 ausgeführt – auf dem Wege der Aussonderung (Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 45 ff. KOV) vorzugehen, zumal es Sache des ordentli- chen Richters und nicht der Aufsichtsbehörde ist, über die Frage des bes- seren Anspruchs auf einen Gegenstand oder eine Forderung zu entschei- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_53/2013 vom 17. Mai 2013 E. 4.3). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind un- geachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -5- Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden (inkl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023) Mitteilung an: - die Leiterin des Konkursamts Aargau Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber