Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Die vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. -5- Da die Vorinstanz die Beschwerde zu Gunsten des Beschwerdeführers teilweise guthiess und dem Beschwerdeführer nach dem aus der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) fliessenden Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) durch die Einreichung des Rechtsmittels kein Nachteil erwachsen darf, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid jedoch sein Bewenden.