Die Eingabe vom 22. April 2023, in der die eigentliche Begründung erfolgte, wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht und hätte folglich unberücksichtigt bleiben müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3 und 2.3) kann die Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch nicht im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme nachgeschoben werden. Andernfalls könnte die gesetzliche Verwirkungsfolge von Art. 17 Abs. 2 SchKG umgangen werden bzw. würde faktisch eine unzulässige Fristerstreckung gewährt. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen.