2. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner erstinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 1. April 2023, in der er um Fristerstreckung ersuchte, darauf, pauschal zu behaupten, das Betreibungsamt habe "bei fast allen Monatsabrechnungen vom Juni 22 bis Dezember 22" die "richterlichen Vorgaben" nicht eingehalten. Er führte weder aus, welche Positionen welcher vom Betreibungsamt erstellten Abrechnungen (zwecks Ermittlung des Nettoverdiensts) er bemängelt, noch, weshalb diese konkret unzutreffend sein sollten. Damit kam er seiner Begründungsobliegenheit offenkundig nicht nach.