1.2. Die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG (wie auch von Art. 18 Abs. 1 SchKG) ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtig werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde (vgl. BGE 126 III 30 E. 1b).