3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2023 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte eine Rückzahlung vom Betreibungsamt Q._____ in Höhe von Fr. 1'103.32 für "Benzin von Oktober und November 2022". 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden und das Betreibungsamt Q._____ liessen sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: