Allfällig zufolge der Bezahlung des ursprünglichen Betrags Rückerstattungsansprüche des Beschwerdeführers sind diesem auszuzahlen bzw. können mit allfälligen Ausständen seinerseits unter den entsprechenden, vom Betreibungsamt zu prüfenden Voraussetzungen verrechnet werden. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet."