2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. April 2023 (Postaufgabe: 1. April 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde ein und beantragte eine Fristerstreckung bis zum 28. April 2023. Zur Begründung hielt er fest, dass das Betreibungsamt [Q._____] bei fast allen Monatsabrechnungen von Juni bis Dezember 2022 die richterlichen Vorgaben nicht eingehalten habe, weshalb er einen Termin mit seinem Anwalt benötige, der am 13. April 2023 stattfinde. 2.2. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden das Fristerstreckungsgesuch ab.