1.2. Mit Verfügung vom 21. März 2023 stellte das Betreibungsamt Q._____ gestützt auf die Abrechnungen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers fest, dass ein Fehlbetrag über Fr. 5'229.55 zu Gunsten des Pfändungsgläubigers entstanden sei und forderte den Beschwerdeführer unter anderem auf, diesen Betrag bis spätestens am 5. April 2023 an das Betreibungsamt zu überweisen.